Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2011 - 1 StR 528/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,3992
BGH, 30.11.2011 - 1 StR 528/11 (https://dejure.org/2011,3992)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2011 - 1 StR 528/11 (https://dejure.org/2011,3992)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 (https://dejure.org/2011,3992)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2011,3992) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK; § 356a StPO; § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO
    Unbegründete Anhörungsrüge (Gelegenheit zur Gegenerklärung binnen zwei Wochen; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verteidigerverschuldens)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung einer Gehörsverletzung bei verfristeter Einlegung einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft i.R.d. Revision durch den Verteidiger

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 3 S. 2
    Zurückweisung einer Gehörsverletzung bei verfristeter Einlegung einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft i.R.d. Revision durch den Verteidiger

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 27.02.2007 - 1 StR 8/07

    Anhörungsrüge; nicht verlängerbare Frist zur Gegenerklärung (Recht auf ein faires

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - 1 StR 528/11
    Ebenso wenig wie diese Frist verlängert werden kann (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2007 - 1 StR 8/07, wistra 2007, 231 mwN), muss der Generalbundesanwalt über sie belehren.
  • BGH, 19.11.2008 - 1 StR 593/08

    Unbegründete Anhörungsrüge (Zurechnung von Verteidigerverschulden: falsch

    Auszug aus BGH, 30.11.2011 - 1 StR 528/11
    Eine, hier auch nicht beantragte, Wiedereinsetzung wegen dem Angeklagten nicht anzulastenden Verteidigerverschuldens käme (auch abgesehen von der nicht nachgeholten Stellungnahme) nach dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss nicht mehr in Betracht (BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN).
  • BGH, 20.12.2011 - 1 StR 354/11

    Unbegründete Anhörungsrüge

    Dem Antrag auf Wiedereinsetzung steht - soweit sich dieser darauf richtet, mit ergänzendem Revisionsvorbringen bezüglich des vom Senat bestätigten Schuldspruchs gehört zu werden - schon der insoweit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11; BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - 1 StR 593/08 mwN).
  • BGH, 27.06.2012 - 1 StR 131/12

    Unbegründete Anhörungsrüge; kein Anspruch auf Berücksichtigung verspätet

    Ein Anspruch auf Berücksichtigung von - insbesondere ergänzenden - Ausführungen besteht aber regelmäßig nur, wenn diese vor der Entscheidung des Revisionsgerichts - nach Ablauf der nicht verlängerbaren Zweiwochenfrist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO - bei diesem eingehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 - und vom 19. Oktober 2011 - 2 StR 246/11).
  • BGH, 27.03.2018 - 1 StR 461/17

    Anhörungsrüge (keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör durch Verwerfung

    Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen und Beweismittel nachreichen zu können, ist unzulässig, weil das Verfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11 Rn. 3; vom 13. August 1969 - 1 StR 124/69, BGHSt 23, 102, 103 und vom 17. Januar 1962 - 4 StR 392/61, BGHSt 17, 94, 97) und weil das Gesetz die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur für den Fall vorsieht, dass eine Frist versäumt worden ist (§ 44 Satz 1 StPO).
  • BGH, 23.05.2012 - 5 StR 153/12

    Verwerfung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückweisung

    Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um weiteren ergänzenden Revisionsvortrag anbringen zu können, steht schon der insoweit rechtskräftige Verfahrensabschluss entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. November 2011 - 1 StR 528/11).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht